Die natürliche Kausalität ist in diesem groben Rahmen zu bejahen. Dagegen ist die Frage, ob dieses Hinuntergehen geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den Tod von J.________ herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität), im Rahmen der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung und insbesondere im Rahmen der Voraussehbarkeit des tödlichen Sturzes von J.________ für den Beschuldigten zu prüfen (so auch NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., a.E., N. 97a zu Art. 12 StGB).