Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen spielt die Unterscheidung zwischen Unterlassungs- und Handlungsdelikt hier keine wesentliche Rolle, da der Beschuldigte auch bei einem Vorwurf der Unterlassung im Rahmen seiner unbestrittenen Garantenstellung in die Verantwortung eingebunden wäre (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 83 zu Art. 12 StGB).