Denn in jedem Fahrlässigkeitsvorwurf liegt eine Unterlassung, nämlich die Nichtbeachtung einer Sorgfaltspflicht. Dies entspricht jedoch nicht der Unterlassung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 11; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl. 2011, §17 N. 1). In Wirklichkeit wird dem Beschuldigten ein Tun vorgeworfen, nämlich die beiden Mädchen und insbesondere J.________ ohne Seilsicherung in die Y.___schlucht hinunter geführt zu haben.