Dies lässt darauf schliessen, dass J.________ auf dem Wegstück nach den letzten Treppenstufen, wo es wieder flacher wird, gestürzt ist, was einen Abstand vom Beschuldigten zwischen 2 bis 3 Meter bedeutet (AugProt. Fotos 44 bis 47, pag. 1211 f.). Dass die Distanz von J.________ zum Fixseil resp. zum Beschuldigten grösser gewesen wäre, lässt sich unter diesen Umständen nicht nachweisen. 13.9 Ursache des Sturzes von J.________ Weder der Beschuldigte noch L.________ konnte eine Sturzursache feststellen. Beide sahen jedoch, dass J.________ kopfvoran Richtung Felskante den Hang hinunterrutschte (pag. 29 Z. 98 f.; pag. 34 Z. 107 f.;