Allerdings ist auch die Position von L.________ nicht klar (sie war entweder schon beim Fixseil angelangt oder noch 1 bis 1,5 Meter davor), weshalb sich zwischen L.________ und J.________ zum Absturzzeitpunkt ein mutmasslicher Abstand von ca. 1 bis 2 Meter ergibt. Dies entspricht auch der Aussage des Beschuldigten, der den Ort des Sturzes unterhalb des Baumes verortete, wo die Kantonspolizei ein Fixseil zur Markierung der Sturzbahn angebracht hatte (AugProt. S. 31 Abs. 3, pag. 1210), und den mutmasslichen Sturzort als in etwa dort festlegte, wo sich der Pfeil auf dem Foto auf pag. 20 befindet (AugProt. S. 31 Abs. 1, pag.