Schliesslich habe er auch nicht den Eindruck gehabt, dass J.________ gestresst gewesen wäre, denn sie sei gut nachgekommen, so dass sich keine grösseren Abstände ergeben hätten (pag. 1406 Z. 16 f.). 13.8 Absturzstelle Die genaue Absturzstelle von J.________ konnte nicht festgestellt, aber immerhin auf 2 bis 3 Meter eingegrenzt werden. Fest steht, dass sich der Beschuldigte am Anfang des damals installierten Fixseils bereits selber eingehängt hatte und im Begriffe war, auch L.________ an ihrer Sicherungsschlinge einzuhängen (allenfalls hatte er L.________ bereits eingehängt; Aussagen Beschuldigter pag.