870 Z. 22-25). Anlässlich der oberinstanzlichen Nachstellung des Abstiegs zeigte sich, dass sich ein armlanger Abstand zwischen den Personen nicht ständig aufrechterhalten lässt, sondern dass sich innerhalb der Kolonne zeitweise auch Abstände von 2 bis 3 Meter ergaben. Der Beschuldigte beobachtete allerdings die ihm nachfolgenden «Gäste» und gab Tipps, wo besondere Vorsicht geboten und wie dort zu gehen sei (AugProt. S. 29 f. und Fotos 37 bis 43, pag. 1208 ff.; pag 1405 Z. 26 ff.). J.________ und L.________ seien damals gut nachgekommen und ruhig sowie konzentriert gewesen.