und am Schluss J.________. Diese Reihenfolge begründete der Beschuldigte damit, dass er L.________, die etwas lebendiger gewesen sei, direkt hinter sich habe nehmen wollen, während J.________ einen ruhigeren Eindruck gemacht habe (AugProt. S. 31, pag. 1210; pag. 1404 Z. 1 ff., Z. 6 ff. und pag. 1405 Z. 21). Die vom Beschuldigten gewählte Reihenfolge ist nicht zu beanstanden: