___ aus, das sie keine Angst gehabt habe. Ihr sei aber bewusst gewesen, dass die Schlucht neben ihr sei, weshalb sie Respekt gehabt habe und mit einer gewissen Vorsicht gelaufen sei (pag. 43 Z. 42 f.; pag. 870 Z. 1 ff.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass der Beschuldigte die beiden Mädchen über die Schlucht und die damit einhergehenden Gefahren instruiert hat. Unzutreffend ist daher die Behauptung, wonach die beiden Mädchen von absolut sicheren Verhältnissen ausgegangen seien, die Gefahren nicht gekannt und – da keine Kenntnis von den Gefahren – keinen Respekt gehabt hätten.