1229 f.). Das Mass an Schwindelfreiheit für diesen Weg veranschlagt der Experte als nicht allzu hoch, da der Weg im Wald liege und der Blick unterhalb des Weges nicht direkt in die Tiefe falle (Gutachten S. 7 oben, pag. 1230). Die Kammer konnte sich am Augenschein von der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen überzeugen. Der Boden erwies sich anlässlich des oberinstanzlichen Augenscheins als trocken. Für den Unfalltag muss gestützt auf die ersten Fotos (pag. 20 f.), die allerdings erst am Tag nach dem Unfall, d.h. am 14. Oktober 2011 aufgenommen wurden (pag. 14), von einem zumindest feuchten und teilweise laubbedeckten Weg (vgl. auch pag. 14) ausgegangen werden.