Als Faustregel ist eine Absturzgefahr dann anzunehmen, wenn der Hang nicht mehr begehbar ist. Ein Hang gilt als nicht begehbar, wenn ein Aufstieg auch unter Zuhilfenahme der Hände sowie allfälliger Greifhilfen wie Pflanzen, Wurzeln oder Felsen für eine Person mit durchschnittlichen Fähigkeiten nicht möglich ist» (Gutachten S. 6 und 24, pag. 1229 und 1247). Anlässlich des Augenscheins stellte der Experte persönlich fest, dass der Hang begehbar war. Dennoch geht der Experte von einer Absturzgefahr aus, weil der Hang unter dem Weg mit einer Länge von 7,2 Meter resp. 11,2 Meter bei 35 resp. 40 Grad Steilheit (je nach Absturzort, vgl. AugProt.