Soweit sich die Privatklägerschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zum Nachweis hervor- resp. freistehender Armierungseisen (heimtückische Stolperfallen) auf Fotos des Gutachters M.________ sowie auf Fotos stützen, welche anlässlich des erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Augenscheins gemacht wurden, kann dem nicht gefolgt werden, denn diese Fotos wurden erst Jahre nach dem Vorfall (in den Jahren 2013, 2016 und 2018) geschossen. Massgebend sind vorliegend einzig die Fotos des KDT auf pag. 20, 21, 72 und 74, welche am Tag nach dem tödlichen Sturz von J.________ gemacht wurden.