Weiter ergaben sich im Verlauf des Klettertages auch keine Hinweise, dass J.________ aufgrund ihrer Konstitution (Grösse und Gewicht) nicht in der Lage gewesen wäre, das vorgesehene Programm zu absolvieren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass ihm nichts Negatives aufgefallen sei. J.________ habe keine motorischen Schwierigkeiten gehabt, denn dies wäre ihm sofort aufgefallen (pag. 1403 Z. 38 f.). Auch L.________ führte aus, dass J.________ trotz ihrer Grösse und ihres Gewichts keine Probleme mit dem Programm gehabt habe (pag. 869 Z. 17). Dass J.____