_ führt in seinem Gutachten aus, dass ein Bergführer es gewohnt sei, die Fähigkeiten von Gästen schnell einzuschätzen (Gutachten S. 12, pag. 1235). Mithin war der Beschuldigte aufgrund seiner grossen Erfahrung (insb. auch mit Jugendlichen) ohne weiteres in der Lage, die Fähigkeiten der beiden Mädchen aufgrund der vorgenommenen Aktivitäten korrekt einzuschätzen. Was die behauptete Tollpatschigkeit von J.________ anbelangt, konnte der Beschuldigte keine entsprechenden Feststellungen machen. Weiter ergaben sich im Verlauf des Klettertages auch keine Hinweise, dass J._______