1403 Z. 31 und Z. 38 f.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschuldigte als erfahrener Bergführer in der Lage ist, die Fähigkeiten seiner Gäste, welche diese für einen solchen Klettertag mitbringen müssen (etwa Trittsicherheit), richtig einzuschätzen. Auch der Experte I.________ führt in seinem Gutachten aus, dass ein Bergführer es gewohnt sei, die Fähigkeiten von Gästen schnell einzuschätzen (Gutachten S. 12, pag.