34 Z. 92-95). Zudem hätten sie auch die ausgesetzten Passagen gut gemeistert (pag. 36 Z. 168 f.). Am Augenschein führte der Beschuldigte sodann aus, die Mädchen hätten Freude am Bouldern und Toprope-Klettern gehabt, es sei aber wahrscheinlich etwas anstrengend für sie gewesen (AugProt. S. 11 Abs. 6, pag. 1190). Dem Beschuldigten sind weder im Klettergarten noch im Seilpark koordinative oder motorische Schwierigkeiten bei L.________ oder J.________ aufgefallen (pag. 1403 Z. 31 und Z. 38 f.).