1404 Z. 28). Ganz generell habe es kein Indiz dafür gegeben (weder ein Ausrutschen noch ein Stolpern), dass sich die Mädchen unsicher fühlen würden oder sonst etwas nicht stimme würde (pag. 1407 Z. 3 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er das Können der beiden Mädchen bereits zu Beginn des Klettertags positiv eingeschätzt habe; diese Einschätzung habe sich im Verlauf des Vormittags während den verschiedenen Aktivitäten bestätigt (pag. 1404 Z. 38). Entsprechend habe es keine Anzeichen dafür gegeben, weshalb auf das Abseilen in der Y.___schlucht hätte verzichtet werden sollen (pag. 1404 Z. 40).