auch davon konnte sich die Kammer anlässlich des Augenscheins selber überzeugen. Nach Angaben des Beschuldigten haben sich die Mädchen sowohl im Klettergarten als auch im Seilpark gut bewegt und auch seine Anweisungen gut umgesetzt (pag. 1404 Z. 12 f.). Dass eines der beiden Mädchen unkonzentriert gewesen wäre, habe er nicht feststellen können (pag. 1404 Z. 17). Auch hätten seine beiden Gäste weder bei einem der Posten im Seilpark noch bei einer Kletterroute Angst oder Unsicherheiten geäussert (pag. 1404 Z. 28).