Foto 28, pag. 1202), seilten sich selbständig an der vorinstallierten Abseilstelle auf der N.___brücke ab und stürzten sich von der Brücke in einem Pendelsprung in die Tiefe, wobei sie vom Beschuldigten an einem Seil gesichert wurden (AugProt. Fotos 23 und 24, pag. 1198 f.). Um von einem Hindernis zum andern zu gelangen, mussten die Mädchen immer wieder mehr oder weniger steile Pfade und Wegstücke – ohne Sicherung – begehen, die ein gewisses Geschick für das Gehen im schwierigen Gelände voraussetzen (S. 12 des Gutachtens, pag. 1235); auch davon konnte sich die Kammer anlässlich des Augenscheins selber überzeugen.