1403 Z. 4). Hierbei sei der Gewichtsunterschied zwischen den beiden Mädchen etwas zum Tragen gekommen, denn die schwerere Person ziehe die leichtere Person, welche sichere, meist etwas hoch (pag. 1403 Z. 7 f.). Nach dem Klettern zogen sie sich die Kletterschuhe wieder aus und gingen zurück auf die Strasse zum Auto des Beschuldigten. Dabei passierten sie auf dem Rückweg erneut die kurze Steilstufe, wobei der Beschuldigte wiederum voranging und kontrollierte, wie die Mädchen den Abstieg mit Hilfe des Fixseils bewältigten (Aug- Prot. S. 11, pag. 1190). Beim Abstieg sind dem Beschuldigten wiederum keine Probleme/Unsicherheiten bei den Mädchen aufgefallen (pag. 1403 Z. 12).