Abgesehen von wenigen Ausnahmen – auf welche, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird – ist dies grundsätzlich auch unter den Parteien unbestritten. Schliesslich wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 3 sowie der Gutachter I.________ nochmals einvernommen. Diese oberinstanzlich erhobenen Beweise tragen massgeblich zum relevanten Sachverhalt bei.