Weiter holte die Kammer im oberinstanzlichen Verfahren ein neues Gutachten bei I.________ ein, welches sich insbesondere zur Frage des korrekten Verhaltens in einer Situation, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, äussert. Die Kammer erachtet das Gutachten – wie auch das Ergänzungsgutachten – als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Abgesehen von wenigen Ausnahmen – auf welche, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird – ist dies grundsätzlich auch unter den Parteien unbestritten.