15 13. Relevanter Sachverhalt 13.1 Vorbemerkungen Der massgebliche Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt kann daher grundsätzlich verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 11). Darüber hinaus führte die Kammer oberinstanzlich einen eigenen Augenschein durch (pag. 1180 ff.), bei dem sie sich ein eigenes Bild von den örtlichen Verhältnissen und dem Vorgehen des Beschuldigten machen konnte. Weiter holte die Kammer im oberinstanzlichen Verfahren ein neues Gutachten bei I._____