Anlässlich der Einvernahme in der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung habe der Beschuldige bestätigt, dass er die Mädchen schrittweise informiert und aufgeklärt habe. Er habe auch geschildert, dass der Abstieg zur Abseilstelle zunächst gut verlaufen sei und er auf entsprechende Nachfrage hin von den Mädchen jeweils ein positives Feedback erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mädchen genügend und richtig instruiert habe. Mithin habe der Beschuldigte die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten.