Solche besonderen Umstände hätten damals nicht vorgelegen: Die Witterung sei in Ordnung gewesen und weder aus den Aussagen von L.________ noch des Beschuldigten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass J.________ unzuverlässig, schlampig, übermotiviert oder impulsiv gewirkt hätte. Der Beschuldigte habe auch die Bedingungen erfüllt, unter welchen auf eine Seilsicherung verzichtet werden dürfe: Anlässlich der Einvernahme in der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung habe der Beschuldige bestätigt, dass er die Mädchen schrittweise informiert und aufgeklärt habe.