Pauschalisierungen – wie es die Generalstaatsanwaltschaft mache – seien nicht angezeigt. Auch der Gutachter spreche in seinem Gutachten nirgends davon, dass bei Kindern oder Jugendlichen generell eine Anseilpflicht bestehe. J.________ habe sich als verantwortungsbewusstes Mädchen gezeigt, weshalb der Beschuldigten gegenüber ihr keine erhöhte Vorsicht habe walten lassen müssen. Unter Verweis auf Antwort 23 des Gutachtens hält der Beschuldigte sodann fest, dass eine Anseilpflicht nur dann bestehe, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Solche besonderen Umstände hätten damals nicht vorgelegen: