_ tollpatschig gewesen sei, den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Zum Rechtlichen führt der Beschuldigte aus, dass sich die Frage, ob eine Seilsicherung notwendig sei, nicht generell abstrakt beantworten lasse. Die Vorsicht, zu der ein Bergführer damals verpflichtet gewesen sei, richte sich vielmehr nach den konkreten Umständen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Gutachter habe bestätigt, dass das Vormittagsprogramm geeignet gewesen sei, dem Beschuldigten wichtige Erkenntnisse über die Fähigkeiten von J.________, insb. deren Trittsicherheit, zu vermitteln.