Was den Abstand zwischen dem Beschuldigten und den Mädchen anbelange, habe der Gutachter ausgeführt, dass der Abstand von J.________ zu L.________ rund 2 bis 3 Meter betragen habe. Entgegen den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerinnen sei sodann nicht erstellt, dass die Armierungseisen bereits im Jahr 2011 so stark wie heute zum Vorschein gekommen seien. Schliesslich liessen sich für die Behauptung, wonach J.________ tollpatschig gewesen sei, den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.