der weitere Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich. Angesichts dieses erhöhten Risikos seien auch höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen. Zudem handle es sich um Kinder/Jugendliche, welche dem Beschuldigten anvertraut worden seien. Seien aber tödliche Folgen derart wahrscheinlich, so habe der Beschuldigte – indem er die Kinder nicht angeseilt habe – die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten. Selbst wenn der Beschuldigte aber die Kinder umfassend über die Gefahren aufgeklärt hätte, so hätte er dennoch nicht auf eine Seilsicherung verzichten dürfen, da Todesgefahren niemals der Eigenverantwortung der Kinder überlassen werden dürften.