Was den 4. Punkt anbelange, so mache dieser nur beschränkt Sinn. Zwar habe der Beschuldigte anlässlich des Vormittagsprogramms wohl wichtige Erkenntnisse über die Trittsicherheit der Mädchen gewinnen können. Ein Stolpern sei aber jederzeit – auch in völlig unproblematischen Situationen – möglich. Vorliegend handle es sich beim fraglichen Wegabschnitt um einen steilen Weg mit unregelmässigen Holztritten (teils vermodert) und etlichen Stolperhindernissen (Wurzeln, Armierungseisen). Mithin sei das Stolperrisiko auf diesem Weg sehr hoch. Sofern eine Person auf diesem Weg auch tatsächlich stolpere, sei der Sturz resp. der weitere Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich.