Den 3. Punkt habe der Beschuldigte nur teilweise erfüllt, denn es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, J.________ physisch Hilfe zu leisten, da sich diese – gemäss Gutachten – ca. 2 bis 3 Meter hinter dem Beschuldigten befunden habe. Insoweit sei das Gutachten aber auch widersprüchlich resp. nicht nachvollziehbar, wenn an anderer Stelle ausgeführt werde, dass ein Abstand von 2 bis 3 Meter führungstechnisch in Ordnung sei. Weiter habe der Beschuldigte selber ausgesagt, er sei damals bereits am Fixseil eingehängt gewesen, als J.________ gestürzt sei. Somit hätte er J.________ ohnehin nicht retten können. Was den 4. Punkt anbelange, so mache dieser nur beschränkt Sinn.