Zwar seien die Ausführungen des Gutachters, was unter besonderer Betreuung zu verstehen sei, wohl zutreffend. Hinsichtlich des 1. Punkts werde im Gutachten aber nicht ausgeführt, weshalb der Hinweis an die Mädchen, sie müssten sich vorsichtig verhalten, ausreichen sollte. Angesichts der drohenden Gefahr seien die Ermahnungen des Beschuldigten (auf Füsse achten, nicht springen) keineswegs ausreichend gewesen. Punkt 2 (langsames Tempo bei den Schlüsselstellen) habe der Beschuldigte wohl erfüllt. Den 3. Punkt habe der Beschuldigte nur teilweise erfüllt, denn es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, J.___