auf dieses Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Oberinstanzlich sei daher einzig das (neue) Gutachten von I.________ zu beachten; dieses Gutachten sei – abgesehen von wenigen Ausnahmen – schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Antwort 23 des neuen Gutachtens. Denn es bleibe unberücksichtigt, dass Kinder resp. Jugendliche Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Zwar seien die Ausführungen des Gutachters, was unter besonderer Betreuung zu verstehen sei, wohl zutreffend.