13 Gutachtens). Klar sei auch, dass der Erfolg hätte vermieden können (mittels Seilsicherung). Entscheidend sei vorliegend die Frage nach dem erlaubten Risiko. Konkret stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte die Mädchen mit einem Seil hätte sichern sollen. Die Vorinstanz habe sich auf das Gutachten von M.________ abgestützt. Wie mit Beschluss vom 27. März 2018 (pag. 1065 ff.) aber zu Recht festgestellt worden sei, leide dieses Gutachten offensichtlich an verschiedenen Mängeln; auf dieses Gutachten könne daher nicht abgestellt werden.