Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn sie zur Begründung der Voraussehbarkeit u.a. ausführe, die Wahrscheinlichkeit, dass jemand auf dem fraglichen Weg stolpere und dabei seitlich kopfüber in die Schlucht stürze, sei eher klein. Denn jedermann könne stolpern und ein Sturz in die Y.___schlucht sei tödlich. Die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs im Falle eines Stolperns auf dem besagten Wegstück sei damit sehr gross (Verweis auf die Frage/Antwort 9 des