Weil er dies mutwillig unterlassen habe, habe er die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und die ihm obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt. 12.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht im oberinstanzlichen Verfahren geltend, die Vorinstanz habe die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit im Ergebnis zu Recht bejaht. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn sie zur Begründung der Voraussehbarkeit u.a. ausführe, die Wahrscheinlichkeit, dass jemand auf dem fraglichen Weg stolpere und dabei seitlich kopfüber in die Schlucht stürze, sei eher klein.