Denn auch dieses Gutachten beantworte die Frage nicht, ob 13-jährige Kinder (welche nicht über die Risiken aufgeklärt worden seien) im gleichen Mass wie Erwachsene eine Selbstverantwortung zu trägen hätten. Aufgrund der dargelegten Umstände sowie aufgrund seiner Fachkenntnisse und grossen Erfahrung hätte der Beschuldigte als versierter Bergführer die beiden Mädchen beim Abstieg in die Schlucht zwingend anseilen und damit sichern müssen. Weil er dies mutwillig unterlassen habe, habe er die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und die ihm obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt.