Deshalb könnten die morgendlichen Aktivitäten keine rechtfertigende Grundlage darstellen, um ungeübte Kinder beim offensichtlich riskanten Abstieg in eine Schlucht nicht anzuseilen. Ferner führt die Straf- und Zivilklägerin 3 aus, dass auch das neue Gutachten von Herrn I.________ nicht wirklich weiterhelfe. Denn auch dieses Gutachten beantworte die Frage nicht, ob 13-jährige Kinder (welche nicht über die Risiken aufgeklärt worden seien) im gleichen Mass wie Erwachsene eine Selbstverantwortung zu trägen hätten.