Denn die morgendlichen Aktivitäten liessen sich nicht mit dem ungesicherten Abstieg in die gefährliche Schlucht vergleichen. Der Beschuldigte als Profi könne sich unter keinen Umständen auf Analogien zu den spielerischen Morgenaktivitäten berufen, da am Morgen gerade kein steiler Abstieg in eine lebensgefährliche Schlucht stattgefunden habe. Deshalb könnten die morgendlichen Aktivitäten keine rechtfertigende Grundlage darstellen, um ungeübte Kinder beim offensichtlich riskanten Abstieg in eine Schlucht nicht anzuseilen.