_ keine Angst gehabt habe. Soweit der Beschuldigte und der Gutachter argumentieren würden, dass die beiden Mädchen beim Abstieg in die Schlucht deshalb nicht angeseilt worden seien, weil sich die beiden am Morgen nach Feststellung des Beschuldigten gut angestellt hätten (insb. trittsicher), verfange dies nicht. Denn die morgendlichen Aktivitäten liessen sich nicht mit dem ungesicherten Abstieg in die gefährliche Schlucht vergleichen.