__ sowohl von der Mutter als auch von ihrer Halbschwester als tollpatschig bezeichnet worden. Weiter ist die Straf- und Zivilklägerin 3 der Ansicht, dass der Beschuldigte die beiden Mädchen auf die Todesgefahr hätte hinweisen müssen, um die Risiken zu minimieren. Der Hinweis an die Mädchen, dass sie aufpassen sollten, genüge nicht und sei eine inhaltslose Floskel. Angesicht des Umstandes, dass die Mädchen nicht über die Todesgefahr aufgeklärt worden seien, sei es auch nicht verwunderlich, dass J.________ gemäss den Aussagen von L.________ keine Angst gehabt habe.