12 diesem Grund hätte der Beschuldigte die beiden Mädchen zwingend mit einem Seil sichern müssen. Hinzu komme, dass J.________ aufgrund ihrer ausserordentlichen Konstitution physisch schwerfällig und ungelenk gewesen sei und daher nur über eine eingeschränkte Trittsicherheit und Beweglichkeit verfügt habe. Dementsprechend sei J.________ sowohl von der Mutter als auch von ihrer Halbschwester als tollpatschig bezeichnet worden.