Der Beschuldigte habe die Mädchen ungenügend aufgeklärt und trotzdem auf eine Seilsicherung verzichtet, womit er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Schliesslich weist die Straf- und Zivilklägerin 1 darauf hin, dass sich die drei vom Gutachter erwähnten Schlüsselstellen direkt hintereinander befinden würden. Folglich handle es sich nicht um einzelne Schritte (wo «Hilfe stehen» genüge), sondern um ein kurzes Stück, welches die Sicherung durch ein Fixseil erfordere (Verweis auf Anhang 7 des Gutachtens).