_ könne unter 4 Voraussetzungen auf eine Seilsicherung verzichtet werden (Verweis auf S. 17 f. des Gutachtens, pag. 1240 f.). Erste Voraussetzung sei, dass der Bergführer den Gästen klar mache, dass sie vor dem Start und / oder vor den Schlüsselstellen besonders vorsichtig sein müssten. Die pauschalen Hinweise des Beschuldigten, die Mädchen sollten auf die Füsse achten und aufpassen, wohin sie treten, würden aber keineswegs genügen. Vielmehr wäre es seine Pflicht gewesen, die Mädchen auf die konkrete Todesgefahr hinzuweisen. Zwar müsse man Kindern keine Angst machen. Es sei aber zwingend, dass man diesen Respekt aufzeige.