11 heit vermittle. Zu beachten sei auch, dass jedermann zu jeder Zeit stolpern könne, wenn man unachtsam sei. Zudem sei es notorisch, dass Kinder unachtsamer seien als Erwachsene. Schliesslich sei auch die Konstitution von J.________ zu berücksichtigen. Diese habe sich damals in der Pubertät befunden, was mit dem jugendlichen Verantwortungsbewusstsein korreliere. Weiter habe die Vorinstanz auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs zu Recht bejaht. Auch der Gutachter I.__