Da der Beschuldigte den Weg zur Abseilstelle in die Y.___schlucht vorgängig nicht kontrolliert habe, hätte er die Mädchen auf diese (Stolper-)Gefahren hinweisen müssen. Der allgemeine Hinweis, man solle aufpassen und nicht rennen, genüge nicht. Ein Bergführer müsse alles vorkehren, damit ein Gast eine (absturzgefährdete) Stelle sicher begehen könne. Für die Beurteilung, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt worden sei, seien einzig die konkreten Verhältnisse – und nicht generell abstrakte Normen – massgebend. Vorliegend hätten auf dem fraglichen Weg eine Stolperund damit auch eine Absturzgefahr bestanden.