Die vom Gutachter I.________ genannten Absturzursachen (insb. Ausrutschen, Stolpern und Einknicken) seien für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar gewesen, wobei mit der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass J.________ gestolpert sei. Am Augenschein habe man denn auch gesehen, dass ein Stolpern auf diesem Weg aufgrund der Wurzeln, der kaum erkennbaren Armierungseisen (da laubbedeckt) etc. eine allgegenwärtige Gefahr darstelle. Da der Beschuldigte den Weg zur Abseilstelle in die Y.___schlucht vorgängig nicht kontrolliert habe, hätte er die Mädchen auf diese (Stolper-)Gefahren hinweisen müssen.