12. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.1 Argumente der Straf- und Zivilklägerin 1 Die Straf- und Zivilklägerin 1 bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Recht bejaht, dass der Erfolg – zumindest in den groben Zügen – voraussehbar gewesen sei. Die vom Gutachter I.________ genannten Absturzursachen (insb. Ausrutschen, Stolpern und Einknicken) seien für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar gewesen, wobei mit der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass J.________ gestolpert sei.