Auch die Vermeidbarkeit bejahte die Vorinstanz, denn mit einem Anseilen der Mädchen oder mit einer Installation eines Fixseils wäre der Erfolg (Tod von J.________) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Dagegen habe auf dem Weg zur Abseilstelle, der leichter als T4 zu qualifizieren sei, keine Anseilpflicht bestanden. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn der Beschuldigte eine grosse Gruppe von Personen in die Schlucht hätte führen müssen oder schlechte Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen.