10 Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen hielt die Vorinstanz zwar dafür, dass der Beschuldigte ein Stolpern von J.________ mit anschliessendem tödlichem Sturz in die Y.___schlucht hätte voraussehen können. Auch die Vermeidbarkeit bejahte die Vorinstanz, denn mit einem Anseilen der Mädchen oder mit einer Installation eines Fixseils wäre der Erfolg (Tod von J.________) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.